Allgemeine Geschäftsbedingungen der Con-Vex electronic GmbH

1. Geltungsbereich,


1.1 Diese nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Kaufverträge, Lieferungen und Leistungen der Con-Vex electronic GmbH. (im nachfolgenden Con-Vex genannt) auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners/Kunden (Besteller) werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Con-Vex hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn Con-Vex Lieferungen oder Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltslos erbringt.

 

1.2 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen AGB, die zwischen Con-Vex und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

 

1.3. Con-Vex electronic GmbH ist berechtigt, ihre AGB für künftige Geschäfte jederzeit anzupassen. Es gelten jeweils die AGB in ihrer aktuellen Fassung, wie sie auf der Website www.Con-Vex.com veröffentlicht sind.
 


2. Vertragsschluss/ Angebot und Annahme von Aufträgen


2.1 Sämtliche Angebote sind freibleibend. Die Con-Vex erteilten Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie durch Con-Vex schriftlich bestätigt wurden oder die Auslieferung der bestellten Ware erfolgt ist, vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher abweichender Vereinbarungen. Dies gilt auch für geänderte Aufträge.

 

2.2 Bei wesentlichen technischen Änderungen durch unseren Lieferanten gilt die geänderte Ware als bestellt, es sei denn, dies ist für den Besteller unzumutbar.

 

2.3 Con-Vex ist bemüht, kann jedoch aufgrund Drittbeschaffung im offenen Weltmarkt auch im asiatischen Ausland nicht garantieren und sicherstellen, dass es sich bei der Bestellware um jeweilige Originalware handelt.

 


3. Lieferung


3.1 Die Lieferung erfolgt nach Wahl von Con-Vex entweder ab Lager der Con-Vex oder ab Lager oder Niederlassung des Zulieferers der Con-Vex oder ab Fabrik (Herstellerwerk) auf Gefahr des Bestellers, an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Besteller die dadurch entstehenden Kosten. Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die Lieferungen ab Lager, ohne Verpackung.

 

3.2 Bestellt der Besteller Abrufwahre, d.h. solche die bis zu ihrem konkreten Abruf bei Con-Vex gelagert werden, so erfolgt die Lieferung an Con-Vex und von dort an den Besteller ebenso auf Gefahr des Bestellers, dieser trägt auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung des zwischengelagerten Bestellguts, es sei denn Con-Vex trifft ein grobes Verschulden oder Vorsatz an dem Untergang oder der Beschädigung.


3.3 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Für die Lieferung der Ware zugesagte Lieferdaten sind ausschließlich Versanddaten. Der von Con-Vex genannte Zeitpunkt des Versandes gilt ab in Ziffer 3.1 genannten Lager oder ab Herstellerwerk oder im Falle der Abrufwahre ab Con-Vex. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Lager der Con-Vex oder das Herstellerwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Eine schriftliche Auftragsbestätigung wird durch die Rechnung ersetzt, wenn der Auftrag sofort ausgeführt wird.

 

3.4 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigung oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Con-Vex die Verzögerung zu vertreten hat.

 

3.5 Die Einhaltung der Lieferfrist steht weiter unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Con-Vex electronic GmbH sobald als möglich mit.

 

3.6 Werden der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend zwei Wochen nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

 

3.7 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder auf sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers Con-Vex liegen, hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, auch wenn sie bei den Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Con-Vex wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

 

Con-Vex electronic GmbH hat auch sonst bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen die Nichteinhaltung der Lieferzeit nicht zu vertreten, soweit nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit von Con-Vex gegeben ist und soweit nicht verschuldet die rechtzeitige Lieferung durch Con-Vex unmöglich gemacht wurde.

 

3.8 Der voraussichtliche Liefertermin wird bei der Erteilung der Auftragsbestätigung mitgeteilt. Durch das Verstreichen dieses Termins ohne Lieferung allein wird kein Verzug begründet. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann der Besteller im Verzugsfall vom Vertrag zurücktreten, wenn nicht der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist das Lager der Con-Vex oder das Herstellerwerk verlassen hat oder die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit beim Besteller gemeldet ist.

 

Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn Con-Vex die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenen Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers Con-Vex. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

 

3.9 Erweist sich die Beschaffung des Liefergegenstandes als für Con-Vex unmöglich oder unzumutbar, so ist Con-Vex zum kostenfreien Vertragsrücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller in diesem Fall nicht zu, es sei denn Con-Vex hat die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit verursacht.

 

 

4. Gefahrübergang

 

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Lager der Con-Vex, die Niederlassung oder das Lager des Zulieferers oder das Herstellerwerk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen oder Abruflieferungen erfolgen oder Con-Vex noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder die Anlieferung, übernommen hat. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar und/oder von dem Besteller ausdrücklich gewünscht.

 

Verzögert sich oder unterbleibt der Versand in Folge von Umständen, die Con-Vex nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

Con-Vex ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf Kosten des Bestellers eine Versicherung abzuschließen, wenn der Besteller dies schriftlich verlangt.

 

 

5. Eigentumsvorbehalt


5.1 Con-Vex behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat er Con-Vex unverzüglich davon zu benachrichtigen.

 

5.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Con-Vex zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

 

5.3 Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Bei einer Veräußerung der gelieferten Ware tritt der Besteller hiermit im Voraus die aus dem Verkauf entstehenden Forderungen an Con-Vex ab.

 

5.4 Con-Vex ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu untersagen. Das Recht zur Weiterveräußerung entfällt, wenn der Besteller zahlungsunfähig wird oder über sein Geschäftsvermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

 

5.5 Wird der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand, bzw. die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für Con-Vex, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der Con-Vex. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Con-Vex gehörender Ware erwirbt Con-Vex Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zu der Zeit der Verarbeitung.

 

Wird Vorbehaltsware mit nicht Con-Vex gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Con-Vex entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Miteigentümer. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt hiermit an Con-Vex sein Miteigentum/Alleineigentum nach dem Verhältnis der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller verwahrt in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Con-Vex stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich.


5.6 Der Besteller ist trotz der Forderungsabtretung bis auf weiteres widerruflich zur Einziehung der Forderungen aus Warenverkäufen ermächtigt.

 

5.7 Erfüllt der Besteller seine Vertragsverpflichtungen gegenüber der Con-Vex nicht, kommt er insbesondere in Zahlungsverzug, ist Con-Vex berechtigt, nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Zahlungsfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Con-Vex ist dann zudem berechtigt, vom Besteller Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen.


5.8 Zu anderen Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder zu Verfügungen über die im Voraus abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt; insbesondere dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und die abgetretenen Forderungen nicht ohne Zustimmung von Con-Vex an Dritte verpfändet oder zur Sicherung übereignet bzw. übertragen werden. Bei Pfändungsmaßnahmen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Rechte der Con-Vex durch Dritte hat der Besteller unverzüglich die Con-Vex e.K. zu benachrichtigen, die zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Unterlagen (z.B. Abschrift des Pfändungsprotokolls) zu übersenden und dem Gerichtsvollzieher sowie Pfändungsgläubiger sogleich von den Eigentums- und sonstigen Rechten der Con-Vex Kenntnis zu geben.


Übersteigt der Wert der der Con-Vex electronic GmbH gewährten Sicherheiten ihre Forderungen um mehr als 20 %, ist Con-Vex auf Verlangen jederzeit bereit, die darüber hinausgehenden Sicherungsrechte insoweit nach ihrer Wahl freizugeben. Maßgebend für die Wertbemessung des Sicherungsguts ist der bei einer Verwertung durch die Con-Vex electronic GmbH zu erzielende Erlös abzüglich der anfallenden Kosten. Soweit dieser Wert nicht oder noch nicht festgestellt werden kann, gilt als Wert der Nettoeinkaufspreis der betreffenden Ware minus 20 % hiervon. Für jedes Jahr nach Erwerb der einzelnen Ware ist dieser Wert um einen weiteren Abschlag von 20 % zu kürzen. Die anfallende Mehrwertsteuer bleibt bei der Wertbemessung außer Ansatz.


5.9 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware in angemessener Höhe gegen Feuer, Wasser und sonstige Gefahren auf seine Kosten zu versichern und versichert zu halten. Auf Anfrage wird der Besteller der Con-Vex den Versicherungsabschluss und die laufenden Prämienzahlungen nachweisen. Der Besteller tritt hiermit alle Ansprüche, die bei Beschädigung, Untergang oder sonstigem Verlust der Ware entstehen, insbesondere Versicherungsansprüche an die Con-Vex ab.


5.10 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Bestellers berechtigt Con-Vex vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes an sich zu verlangen.

 

 

6. Preise, Zahlung


6.1 Für die Leistungen der Con-Vex electronic GmbH gelten die bei Auftragserteilung jeweils aktuell gültigen Preise entsprechend der Preisangabe der Con-Vex. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen und berechnet.

 

6.2 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung exklusive Verpackung und Lieferung ab Lager der Con-Vex electronic GmbH.

 

6.3 Soweit sich bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Einkaufspreise durch eine Preiserhöhung der Zulieferer von Con-Vex erhöhen, erhöhen sich entsprechend im gleichen Verhältnis auch die mit dem Besteller vereinbarten Preise. Sollte der so ermittelte Preis, den ursprünglich vereinbarten Betrag um mehr als 5 % übersteigen, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

 

6.4 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Auftragserteilung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 8 Werktagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen. Insoweit entstehende Kosten gehen zu Lasten des Verwenders des Wechsels/Schecks.

 

6.5 Ein Anspruch auf Skontogewährung besteht nicht. Con-Vex kann dem Besteller Skonto gewähren unter der Voraussetzung dass ein Kundenkonto des Bestellers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.

 

Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht oder Versand.


6.6 Sofern sich der Besteller in Verzug befindet, ist Con-Vex berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt der Con-Vex vorbehalten.


6.7 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als das seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

 

7.    Rügepflicht / Beanstandungen

 

7.1 Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach deren Eintreffen auf Mängel und deren Beschaffenheit zu untersuchen, auch auf korrekte Belieferung, auch bei originalverpackter und verschweißter Ware. Dies gilt in gleichem Maße im Hinblick auf Löt- und Kontaktierfähigkeit.

 

7.2 Der Besteller ist verpflichtet, der Con-Vex offensichtliche Mängel der Ware unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Ablieferung der Ware schriftlich mitzuteilen. Die Frist beginnt im Falle eines verborgenen Mangels mit der Kenntnis des Bestellers zu laufen. Dem Besteller ist dabei die Kenntnis von Erfüllungs- und Handlungsgehilfen zuzurechnen. Wird der Con-Vex ein solcher Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, so entfällt jede Gewährleistung. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Lieferung an Dritte oder Drittkunden bewirken läßt.

 

7.3 Der Besteller ist weiter verpflichtet, die Ware sofort nach Belieferung auf jeden Fall jedoch vor jeglicher Weiterverwendung, insbesondere Einbau, Veränderung oder Weiterverarbeitung auf die Beschaffenheit des Herstellers hin zu überprüfen und Abweichungen oder Mängel innerhalb der unter Ziffer 7.2 genannten Frist Con-Vex mitzuteilen. Zeigt der Besteller innerhalb dieses Zeitraums keine Abweichung bzw. keinen Mangel an, so gilt die Ware als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt.

 

7.4  Eine Rückgabe der Ware kann nur innerhalb 28 Tage nach Rechnungsstellung erfolgen. In Absprache kann eine Prüfung von einem lizenzierten Testingenieur erfolgen. Weiter verarbeitete Ware kann nicht reklamiert werden.

 

                   

8.  DIN-Normen

 

Eine Bezugnahme auf DIN-Normen, Hersteller und Herstellercode, Typenbezeichnung, Date-Code (Herstellungsjahr), Gehäuseformen und Verpackungsart (z. „Lose“, „auf Rolle“, „Trail“, „Tube“) beinhaltet grundsätzlich lediglich eine nähere Warenbezeichnung und stellt keine vereinbarte Beschaffenheit der Ware durch die Con-Vex dar, es sei denn, dass eine solche Beschaffenheitsvereinbarung ausdrücklich getroffen wurde.

 

 

9.   Mängelansprüche

 

9.1 Con-Vex übernimmt aufgrund der Beschaffung im offenen Weltmarkt keine eigenständige Gewährleistung dafür, dass die gelieferte Ware frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Materialmängeln ist, es sei denn derartiger Mängel sind für Con-Vex frei erkennbar. Jegliche eventuell nicht ausschließbare Gewährleistung erstreckt sich jedenfalls nicht auf unsachgemäße Behandlung oder Verwendung sowie Weiterverwendung beschädigter Ware. Jegliche eventuell nicht ausschließbare Gewährleistung erlischt, soweit Reparaturen oder Änderungen an der Ware von Dritten vorgenommen oder wenn Gebrauchsanweisungen nicht befolgt werden.

 

9.2   Soweit sich Teile in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen (Sachmängel), kann Con-Vex all diejenigen Teile unentgeltlich nach Wahl von Con-Vex nachzubessern oder mangelfrei ersetzen, ist hierzu jedoch aufgrund des Ausschlusses der Gewährleistung gem. Ziffer 9.1 nicht verpflichtet. Dennoch ist die Feststellung solcher Mängel Con-Vex unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von Con-Vex. Con-Vex kann im Falle eines zu vertretenden Mangels nach ihrer Wahl diesen beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.

 

9.3 Der Besteller hat Con-Vex zur Vornahme aller dieser notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist Con-Vex von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, in denen Con-Vex sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

 

9.4 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Con-Vex   unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle   eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

 

9.5 Ist auch eine wiederholte Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen, kann der Besteller eine der Wertminderung entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Con-Vex über.

 

9.6 Schadensersatzansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Maßgabe der Ziffer 10.

 

9.7 Keine Gewähr wird übernommen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlender Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse   sofern sie jeweils nicht von Con-Vex zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von Con-Vex für die daraus entstehenden Folgen.

 

9.8 Angaben zu RoHS und Bleigehalt beruhen auf Angaben des Herstellers bzw. des Vorlieferanten. Con-Vex übernimmt hierfür keine Gewährleistung. Ein Abweichen von den entsprechenden Angaben stellt keinen Mangel dar. Dasselbe gilt hinsichtlich weiterer eventueller Herstellerangaben.

 

 

10. Haftung


10.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers - mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung vertragswesentlicher Rechte und Pflichten (sog. Kardinalpflichten) - sind insofern ausgeschlossen, als sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Con-Vex oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Falle leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung der Con-Vex auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.


10.2 Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig vom Rechtsgrund.
10.3 Eine etwaige Haftung als Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch die vorstehende Regelung in Ziff. 10.1. unberührt.

10.4 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

 

11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

 

11.1 Con-Vex haftet dem Besteller und Dritten nicht für eventuelle Schutzrechtsverletzungen bezogen auf die Liefergegenstände, soweit gesetzlich zulässig. Stellt der Besteller die Nutzung seiner eigenen Lieferung an Dritte aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

 

11.2 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit eine Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von Con-Vex nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht              Con-Vex gelieferten Produkten eingesetzt wird.

 

11.3 Der Besteller stellt Con-Vex im Hinblick auf eine eventuelle Inanspruchnahme durch Kunden oder Vertragspartner des Bestellers wegen eventueller Schutzrechtsverletzungen im Innenverhältnis frei.

 

 

12. Verjährung


11.1 Schadensersatzansprüche des Bestellern aufgrund von schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bzw. aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Con-Vex oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen sowie aufgrund von Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden, verjähren in den gesetzlichen Fristen. Gleiches gilt, wenn Con-Vex eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder gem. Ziff. 10.3 haftet.

Die gesetzlichen Fristen gelten ebenfalls für Mängel bei einem Bauwerk oder für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

11.2 Alle sonstigen Ansprüche des Bestellern verjähren in einem Jahr ab Lieferdatum.
 

 

13. Widerruf


Ist der Besteller Verbraucher, kann er seinen der Con-Vex erteilten Auftrag nach § 361 a BGB widerrufen. Der Widerruf ist schriftlich oder durch Rücksendung der Ware binnen zwei Wochen zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Bei Bestellungen bis zu einem Wert von € 40,00 hat der Besteller die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen. Die Widerrufsfrist beginnt erst nach erfolgter Information des Verbrauchers nach § 2 FernAbsG sowie nach einer Belehrung über sein Widerrufsrecht, nicht jedoch vor dem Tag, an dem der Besteller die Ware erhält.
 

                                      
14. Behandlung von Daten


13.1 Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten von der Con-Vex in dem durch den Zweck des Kaufvertrages vorgegebenen Rahmen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Con-Vex sichert zu die einschlägigen Datenschutzbestimmungen, insbesondere diejenigen der Datenschutzgrundverordnung zu beachten.


13.2 Der Besteller erklärt sich darüber hinaus damit einverstanden, dass die mit seiner Bestellung im Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten auch zu gewerblichen Zwecken einschließlich der Weitergabe an Dritte im Rahmen der Vertragsabwicklung verarbeitet und genutzt werden.


Die Einverständniserklärung gibt der Besteller auch durch die Absendung der Daten mittels der ausgefüllten Eingabemaske oder einer Bestellung auf anderem Wege ab. Der Besteller hat das Recht, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

 

13.3 Der Besteller ist ferner berechtigt, nach Eingabe seines Passworts auf der dafür vorgesehenen Website oder nach schriftlicher oder elektronischer Mitteilung an die Con-Vex den Bestand und Umfang seiner gespeicherten Daten einzusehen.



15. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand


14.1 Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und Con-Vex gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

14.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz der Con-Vex (63303 Dreieich). Con-Vex ist jedoch nach ihrer Wahl berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

 

 

16. Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen undurchführbar, unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages oder der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Lieferant und Con-Vex verpflichten sich, die undurchführbare, unwirksame oder nichtige Klausel durch eine wirksame, durchführbare zu ersetzen, die dem Regelungsgehalt und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

 

  

 

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